Allgemeine Geschäftsbedingungen MDL Montagedienstleistungs GmbH in Wien
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeitskräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Übernahmen von ZeitarbeiterInnen, Payrolling), durch die MDL Montagedienstleistungs GmbH. Die AGB gelten ebenso für alle weiteren Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Übernahmen von ZeitarbeiterInnen, Payrolling), getroffen werden. Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen MDL Montagedienstleistungs GmbH und dem Auftraggeber. Hiervon abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von MDL Montagedienstleistungs GmbH ausdrücklich anerkannt werden.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von MDL Montagedienstleistungs GmbH vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber zustande.
3. Leistungsumfang – Arbeitskräfteüberlassung – Rechtliche Grundlagen
- 3.1 MDL Montagedienstleistungs GmbH beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen von MDL Montagedienstleistungs GmbH anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
- 3.2 Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. MDL Montagedienstleistungs GmbH schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
- 3.3 Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist MDL Montagedienstleistungs GmbH jedenfalls berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
4. Verrechnungsbasis Arbeitskräfteüberlassung
- 4.1 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) nach den im jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und allfälligen Anhängen getroffenen Vereinbarungen. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag auf Basis des Arbeitszeitmodells des Auftraggebers verrechnet.
- 4.2 Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jedem MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer im MDL Montagedienstleistungs GmbH Formular “Zeitnachweis“ bzw. im jeweiligen Kundenformular nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Das ausgefüllte und bestätigte Formular “Zeitnachweis“ ist vom Auftraggeber am Ende jeder Arbeitswoche oder bis spätestens Montag der Folgewoche und zum Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats an MDL Montagedienstleistungs GmbH zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Auftraggeber ist MDL Montagedienstleistungs GmbH berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von MDL Montagedienstleistungs GmbH sind die den Zeitnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen des Auftraggebers zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie dieser Aufzeichnungen auszuhändigen. Werden die Arbeitszeiten der Dienstnehmer mittels „elektronischer Zeiterfassung“ erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der hierzu übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten.
5. Fakturierung und Zahlungsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung
- 5.1 Die Rechnungen werden monatlich bzw. nach einzelvertraglicher Vereinbarung gelegt. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge netto Kassa zahlbar. Der Auftraggeber muss MDL Montagedienstleistungs GmbH das Ende des Bedarfes für jeden Dienstnehmer so früh wie möglich bekannt geben, spätestens aber entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen für Arbeiter und 6 Wochen für Angestellte. Grund für diese Frist ist, dass die MDL Montagedienstleistungs GmbH gemäß § 105 Arbeitsverfassungsgesetz ein Vorverfahren bei Kündigungen einzuhalten hat. Bei Ende der Überlassung eines MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmers wird sofort eine Rechnung gelegt.
- 5.2 Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Der Auftraggeber ist weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung gegenüber MDL Montagedienstleistungs GmbH berechtigt. Es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers wurden rechtskräftig festgestellt bzw. von MDL Montagedienstleistungs GmbH nicht bestritten. Überlassene MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer sind nicht inkassoberechtigt.
- 5.3 Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers für Dienstnehmer von MDL Montagedienstleistungs GmbH anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), so ist MDL Montagedienstleistungs GmbH berechtigt, die Preise für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.
6. Verrechnung Personalberatung
Ein Honoraranspruch für MDL Montagedienstleistungs GmbH entsteht auch dann zur Gänze, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von MDL Montagedienstleistungs GmbH vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag (selbstständig oder unselbstständig) abschließt bzw. eine Einstellungszusage abgegeben wurde, oder wenn ein von MDL Montagedienstleistungs GmbH vorgestellter Kandidat für eine andere Position, als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt bzw. selbstständig oder unselbstständig beschäftigt wird. Hat sich ein von MDL Montagedienstleistungs GmbH vorgeschlagener Kandidat bereits bei dem Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, MDL Montagedienstleistungs GmbH unverzüglich nach Erhalt der Daten des Kandidaten zu unterrichten. In diesem Fall erbringt MDL Montagedienstleistungs GmbH keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, wird MDL Montagedienstleistungs GmbH weiterhin Leistungen erbringen und entsprechend verrechnen. Die obigen Leistungen beinhalten keine Kosten für Rechts- und Steuerberatung. Sollten derartige Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Arbeitsvertrages erforderlich sein, vereinbart MDL Montagedienstleistungs GmbH eine zusätzliche Gebühr für die Bereitstellung dieser Leistungen. Im Verlauf der Abwicklung eines Auftrages können unvorhergesehene Umstände den Auftraggeber veranlassen, einen Auftrag aufzuheben. In einem solchen Fall verrechnet MDL Montagedienstleistungs GmbH anteilig die Leistungen, die bis zum Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers erbracht wurden.
7. Mitarbeiter-Übernahme– Ersatz der konkreten Kosten für die Rekrutierung des Mitarbeiters
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an MDL Montagedienstleistungs GmbH die konkreten Kosten für die Rekrutierung des jeweiligen Dienstnehmers zu bezahlen, wenn der Auftraggeber mit einem an ihn überlassenen MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer im Anschluss an die vertragliche Arbeitskräfteüberlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Ende einer Überlassung beim Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis (selbstständig oder unselbstständig) eingeht. Die Rekrutierungskosten werden pro Dienstnehmer/in mit EUR 600,00 pauschalisiert. Dieser Betrag ist mit dem Beginn des direkten Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber fällig. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, MDL Montagedienstleistungs GmbH umgehend den Beschäftigungsbeginn mitzuteilen.
8. Rechte und Pflichten
- 8.1 Der Einsatz von MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmern für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart, verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung entsprechend erhöhter Verrechnungssätze an MDL Montagedienstleistungs GmbH. Wird der MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer beim Auftraggeber für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von MDL Montagedienstleistungs GmbH nicht. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmern an einem anderen Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch des MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmers (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert.
- 8.2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit dieser Angaben und verpflichtet sich, Nachzahlungsansprüche der MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Mehrkosten an MDL Montagedienstleistungs GmbH zu bezahlen. Die Nachzahlung umfasst das Entgelt des Dienstnehmers, aliquote Honoraranteile und sämtliche Zusatzkosten.
- 8.3 Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Die Überlassung der MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer durch den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig.
- 8.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen eines Dienstnehmers (insb. Unentschuldigtes Fehlen, Zu-spät-Kommen, etc.) MDL Montagedienstleistungs GmbH unverzüglich anzuzeigen.
- 8.5. Neuerungen auf Grund der AÜG Novellierung 2012: Der Auftraggeber ist verpflichtet, MDL Montagedienstleistungs GmbH insbesondere über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes, die benötigte Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung, Zulagen und Zuschläge, als auch Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen in den im Betrieb des Auftraggebers für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag geltenden Bestimmungen, zu informieren. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, MDL Montagedienstleistungs GmbH über die Leistung von Nachtschwerarbeit und von Schwerarbeit zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch in Betrieben des Auftraggebers die keinem KV, keiner Verordnung oder keiner sonstigen gesetzlichen Entgeltregelung unterliegen, dh der Auftraggeber ist verpflichtet, die für vergleichbare Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten geltenden verbindlichen Entgeltregelungen (insbesondere eine BV zum Entgelt) bekannt zu geben. Im Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, MDL Montagedienstleistungs GmbH über verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, zu informieren. Dies gilt zum Beispiel für Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage oder Mehr- bzw. Überstundenarbeit. Die Verrechnung unserer Dienstleistung erfolgt auf Basis dieser verbindlichen Entgeltregelungen für die Dauer des Einsatzes. Gibt der Auftraggeber diese Regelungen verspätet oder unrichtig bekannt und entsteht der MDL Montagedienstleistungs GmbH hieraus ein Schaden (z.B. durch eine gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, MDL Montagedienstleistungs GmbH diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Mitarbeiter über offene Stellen in seinem Betrieb, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information hat durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem überlassenen Mitarbeiter zugänglicher, Stelle im Betrieb des Auftraggebers zu erfolgen. Der Auftraggeber hat dem überlassenen Mitarbeiter Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften zu gewähren, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers gilt auch der Auftraggeber als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Kunden gelten. Gewährt der Auftraggeber diesen Zugang zu Information, Einrichtung oder Behandlung ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich und entsteht der MDL Montagedienstleistungs GmbH hieraus ein Schaden (z.B. durch eine gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, MDL Montagedienstleistungs GmbH diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
9. Arbeitnehmerschutz
- 9.1 Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist MDL Montagedienstleistungs GmbH innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Dienstnehmer zu gewähren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Dienstnehmer in seinem Betrieb und stellt MDL Montagedienstleistungs GmbH insoweit von jeder Haftung frei.
- 9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen und den MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmern die erforderlichen ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, die Ausrüstung, die Arbeitsmittel und die Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
- 9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, MDL Montagedienstleistungs GmbH vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insb. Besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und MDL Montagedienstleistungs GmbH im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Auftraggeber und MDL Montagedienstleistungs GmbH ist verpflichtet, auch die MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Auftraggeber bei Auftragserteilung und soweit erforderlich laufend benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Überlassung darf nur erfolgen, wenn die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung des MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmers erfolgt ist, wovon sich der Auftraggeber zu überzeugen hat.
- 9.4 Arbeitsunfälle der MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer sind MDL Montagedienstleistungs GmbH vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechenden Behörden verpflichtet.
10. Haftung
- 10.1 MDL Montagedienstleistungs GmbH wählt die MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmer bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggebers mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Mangels anderer Vereinbarung hat MDL Montagedienstleistungs GmbH nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung des Dienstnehmers einzustehen.
- 10.2 Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet MDL Montagedienstleistungs GmbH dem Auftraggeber nur für den unmittelbar durch Auswahlverschulden beim Dritten, also dem Kunden des Auftraggebers, entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch nur insoweit, als MDL Montagedienstleistungs GmbH bei der Auswahl vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung des MDL Montagedienstleistungs GmbH Dienstnehmers nicht ohnehin für den Auftraggeber erkennbar war. Insbesondere haftet MDL Montagedienstleistungs GmbH daher nicht für direkt beim Auftraggeber entstandene Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn.
- 10.3 MDL Montagedienstleistungs GmbH haftet keinesfalls soweit die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird. Die Haftung der MDL Montagedienstleistungs GmbH für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinenführer und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber allein, sich gegen derartige Risiken zu schützen.
- 10.4 Die Haftung der MDL Montagedienstleistungs GmbH im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist jedenfalls mit der Höhe des jeweiligen Jahresumsatzes der Leistungen des Auftragnehmers, höchstens jedoch mit EUR 5.000,- beschränkt.
11. Datenschutz
Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber durch MDL Montagedienstleistungs GmbH übermittelt werden, bleiben im Eigentum von MDL Montagedienstleistungs GmbH. Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an MDL Montagedienstleistungs GmbH zu retournieren bzw. zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten der von MDL Montagedienstleistungs GmbH vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren. Beide Vertragsparteien unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, mit Ausnahme der Normen des UN-Kaufrechtes sowie der Verweisungsnormen. Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen MDL Montagedienstleistungs GmbH und dem Auftraggeber ist das für 1190 Wien sachlich und örtlich zuständige Gericht. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber seinen Unternehmenssitz außerhalb von Österreich hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wird.
13. Schriftform
Jegliche Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen von einem einzelvertretungsbefugten Vertreter von MDL Montagedienstleistungs GmbH unterfertigt werden.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.
15. Hinweise zur Sprachregelung
Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter. So sind beispielsweise mit Dienstnehmer sowohl Dienstnehmerinnen als auch Dienstnehmer gemeint.
Stand 16.10.2017